HAFTUNG
Auszüge aus gerichtlichen Urteilen
Haftungsfragen, die Kinder betreffen, sind oft schwierig zu beurteilen. Stets müssen nicht nur die Umstände, sondern auch der Entwicklungsstand des Kindes mit berücksichtigt werden. Wie Gerichte in einigen exemplarischen Schadensfällen in die Kinder verwickelt waren entschieden haben, sind für Sie in diesem Kapitel zusammengestellt.
- Oberlandesgericht Frankfurt / 2004-02-06
Wenn ein Kind einen Unfall verursacht, indem es z. B. beim Spielen auf die Fahrbahn läuft und deshalb der Fahrer eines Motorrollers stürzt, muss sich das Opfer mit einem geringeren Schmerzensgeld zufrieden geben. Ein Kind treffe zwangsläufig weniger Schuld als das bei Erwachsenen der Fall sei, so das Gericht. - Eltern haften nur dann für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Beschädigt zum Beispiel ein fünfjähriges Kind beim Fahrradfahren ein parkendes Auto, so haften die Eltern nicht, wenn das Kind nach einem Fahrunterricht das Fahrrad alleine über den Bürgersteig steuern durfte. Es kann von den Eltern nicht erwartet werden, dass sie ständig neben einem Fahrrad fahrenden Kind herlaufen um Schäden zu verhindern.
- Eine neunjährige Radfahrerin muss bei einem Unfall nicht haften.
Das gilt zumindest dann, wenn der Unfall die Folge einer typischen Überforderungssituation des Kindes im Straßenverkehr ist. Lediglich dann, wenn der Unfall die Folge von Unaufmerksamkeit ist, können die Eltern des Kindes für den Unfall haftbar gemacht werden. Ein Autofahrer hatte gegen ein neunjähriges Mädchen geklagt. Er war ca. 15 Meter vor dem auf dem Rad fahrenden Kind über den Bürgersteig in eine Einfahrt eingebogen. Dem Mädchen gelang es nicht mehr, rechtzeitig zu bremsen oder an dem Auto vorbeizufahren. Haften müssen die Eltern des Kindes für den Unfall dennoch nicht. Da das Kind mit der Situation überfordert war, konnte es sich nicht schnell genug auf das Hindernis auf dem Gehweg einstellen. Dieses Fehlverhalten des Kindes war daher nicht auf fehlende Unaufmerksamkeit zurückzuführen. - Amtsgericht Langen (Hessen) / 2001-11-30
Eltern müssen ihre Kinder wiederholt auf die zu beachtenden Verkehrsregeln und Unfallgefahren hinweisen. Ein sechs Jahre alter Junge fuhr allein mit seinem Fahrrad in einer Wohnsiedlung. Er fuhr mit hoher Geschwindigkeit aus einem Seitenweg auf die Fahrbahn und kollidierte dort mit einem Auto. Den am Wagen entstandenen Sachschaden, wollte der Fahrer von den Eltern ersetzt haben. Die Richter entschieden, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Es gehe primär nicht darum, dass die Eltern ihr Kind überhaupt allein mit dem Rad durch die Gegend fahren ließen, sondern darum, dass ein erst sechsjähriger Junge in gesteigertem Maße noch regelmäßiger Überwachung und des Hinweises auf die potentiellen Gefahren und die zu beachtenden Unfallgefahren bedarf. Die Eltern hätten ihr Kind gerade auch auf die konkreten Verkehrsgefahren in ihrer Straße hinweisen und es davor warnen müssen, mit hohem Tempo von dem Seitenweg auf die Straße zu fahren. Die allgemein gehaltenen Erfahrungen der Eltern waren dem Gericht nicht präzise genug. - Oberlandesgericht Celle / 2001-05-10
Auch wenn einen Autofahrer bei einem Unfall mit einem Kind kein Verschulden trifft, muss er aufgrund der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges für einen Teil des Schadens aufkommen, wenn der Unfall für ihn nicht unabwendbar war. Daher verurteilte das Gericht den Autofahrer zu einer Mithaftung in Höhe von 40 %. - Oberlandesgericht Hamm / 2000-06-09
Eltern haften nur dann für ihre Kinder, wenn ihnen auch ein eigenes Verschulden bei der Beaufsichtigung nachgewiesen werden kann. Es ist zulässig, das Kind unbeaufsichtigt mit dem Fahrrad fahren zu lassen, wenn es grundsätzlich mit dem Fahrrad zurecht kommt und es noch nie zu Unfällen gekommen ist. Dies gilt umso mehr in Spielstraßen, da die Eltern dort damit rechnen können, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf das Auftauchen radfahrender Kinder einstellen. Dies entschied das OLG Hamm in einem Fall, in dem ein sechs Jahre alter Junge mit dem Fahrrad in einer Spielstraße einen Zusammenstoß mit einer Radlerin verschuldete. Die Frau zog sich komplizierte Brüche zu, wofür sie von den Eltern Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangte. Eine Haftung des Jungen schied aus, da dieser noch nicht sieben Jahre alt war. - Landgericht Neuruppin / 2000-02-25
Wer sein Auto in der Nähe eines Kindergartens abstellt, der kann für eine mögliche Beschädigung nicht immer die Kindergärtnerinnen verantwortlich machen. Ein Ehepaar hatte gegen die Stadt auf Zahlung von 1700 Mark geklagt, nachdem deren abgestellter Wagen durch Stein- und Sandwürfe von den Kindern eines nahegelegenen Kindergartens beschädigt worden war. Die Richter lehnten dies jedoch ab. - Landgericht Ansbach / 1998-09-02
Bei Verkehrsunfällen, die Kinder verursachen, müssen trotzdem die Versicherungen der Gegenseite bezahlen. Ein sechs Jahre alter Junge war mit seinem Roller vom Gehweg abgekommen. Ein LKW der höchstens 15 km/h schnell fuhr erfasste das Kind und verletzte es lebensgefährlich. Das Kind erlitt bleibende Schäden. Die Versicherung des LKWs weigerte sich zu zahlen. Das Kind habe den Unfall verursacht und außerdem habe die Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzt. Das Gericht entschied jedoch, dass die mangelnde Aufsicht der Mutter nicht zu einem Nachteil des Kindes werden dürfte. Der Fahrer hätte das Kind außerdem stets im Auge behalten und sogar den Gegenverkehr passieren lassen müssen, um mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand vorbei zu fahren. Die Versicherung musste 50.000 Euro Schmerzensgeld zahlen und für die Folgeschäden aufkommen. - Landgericht München / 1998-05-08
Fährt ein Kind mit seinem Fahrrad gegen ein parkendes Auto, muss seine Mutter grundsätzlich nicht für den Schaden aufkommen. In dem verhandelten Fall war eine Mutter mit ihrer dreijährigen Tochter spazieren gegangen. Diese hatte mit ihrem Fahrrad eine "Nobel-Karosse", die teilweise auf dem Gehweg geparkt war, beschädigt. Der Autobesitzer hatte darauf hin einen Schaden von knapp 2.200 Mark sowie Sachverständigenkosten in Höhe von knapp 300 Mark geltend gemacht. Weil ein Kind unter sieben Jahren für einen Schaden, den es einem anderen zufügt nicht verantwortlich gemacht werden kann, hatte der Autobesitzer die Mutter verklagt und ihr vorgeworfen, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Das Münchner Landgericht wies die Klage des Autobesitzers ab: Zwar hätten Eltern grundsätzlich auf ihre Kinder altersangepasst aufzupassen, jedoch müssten sie während eines Spaziergangs nicht permanent die Lenkstange des Rads festhalten. Eine solche "Gängelei" könne von einer Aufsichtsperson nicht verlangt werden. - Kreisgericht Berlin / 1997-03-03
Bei einer Fahrradtour müssen die Eltern Blickkontakt mit ihrem Kind halten. Im vorliegenden Fall war ein sechseinhalb jähriges Mädchen seinen Eltern so weit vorausgefahren, dass diese es nicht mehr sehen konnten, und dann mit einer Passantin zusammengeprallt, die dadurch schwer verletzt wurde. Das KG Berlin entschied, dass die Eltern wegen Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht haftbar zu machen seien.