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HAFTUNG

Ab welchem Alter haftet Ihr Kind

Kinder sind grundsätzlich bis Vollendung des siebten Lebensjahres schuldunfähig. Sie sind für ihr Tun nicht verantwortlich. Ist das Kind älter als sieben Jahre, entfällt die Haftung des Kindes nur dann, wenn im Schadenfall die erforderliche Einsicht fehlte (§ 828 BGB).

Verursacht ein Kind im Alter von sieben Jahren oder älter einen Schaden, weil ihm die für die Situation erforderliche Einsicht fehlte, muss dies von ihm selbst bzw. von den Eltern nachgewiesen werden. Ob diese Einsichtsfähigkeit vorlag, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Im Straßenverkehr werden Kinder jedoch erst ab zehn Jahren zur Verantwortung gezogen, weil die Anforderungen auf der Straße für sie besonders hoch sind: Jüngere Kinder sind nämlich auf Grund ihrer psychischen und körperlichen Fähigkeiten noch nicht in der Lage, komplexe Situationen und potenzielle Risiken im Straßenverkehr zu verstehen und richtig einzuschätzen.

Verursacht ein Kind im Alter von sieben Jahren oder älter einen Schaden, weil ihm die für die Situation erforderliche Einsicht fehlte, muss dies von ihm selbst bzw. von den Eltern nachgewiesen werden. Ob diese Einsichtsfähigkeit vorlag, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Im Straßenverkehr werden Kinder jedoch erst ab zehn Jahren zur Verantwortung gezogen, weil die Anforderungen auf der Straße für sie besonders hoch sind: Jüngere Kinder sind nämlich auf Grund ihrer psychischen und körperlichen Fähigkeiten noch nicht in der Lage, komplexe Situationen und potenzielle Risiken im Straßenverkehr zu verstehen und richtig einzuschätzen.

Ausgenommen von dieser Regelung bleiben vorsätzlich herbeigeführte Schäden: Wirft ein Kind etwa Pflastersteine von einer Brücke auf die Fahrbahn, muss es für den dadurch entstandenen Schaden haften. Allerdings können auch in solchen Fällen ältere Kinder von der Haftung ausgenommen werden, wenn ihnen "die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht" fehlt.

Weitere Tipps

  • Ab sieben Jahren sind Kinder bedingt für ihr Tun verantwortlich.
  • Ein zwölf Jahre altes Kind haftet für einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall, wenn es bereits die erforderliche Einsichtsfähigkeit besaß.
  • Kinder, die zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verwaltungsrechtlich nicht strafbar (§ 4 Abs. 1 VStG).
  • Jugendliche zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr sind zum Teil strafmündig und werden nach dem deutschen Jugendstrafrecht verurteilt.
  • Allerdings kann auch ein Volljähriger noch bis zum Alter von 21 Jahren unter das Jugendstrafrecht fallen.


Kinder, die einen Verkehrsunfall verursacht haben, haften nur, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre alt waren (§ 828 BGB).

 

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