GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG
Der Schutz des Gesetzgebers
Vom Gesetzgeber sind Kinder bei Unfällen auf dem Schulweg oder in der Schule abgesichert. Bei Unfällen, die in der Freizeit passieren, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.
Kinder in Tageseinrichtungen, Kinderkrippen und Horten, Schülerinnen, Schüler und Studierende sind über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Versichert sind Unfälle, die während des Aufenthaltes in der Tageseinrichtung, Schule oder Uni passieren. Auch bei Veranstaltungen in Schule, Kita oder Uni greift im Falle eines Falles die gesetzliche Unfallversicherung. Dazu zählen Feste, Spaziergänge, Ausflüge, Jugendherbergsbesuche und Klassenfahrten, Schwimmbadbesuche und vergleichbare Aktivitäten im organisatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtung.
Der Versicherungsschutz umfasst auch den direkten Weg zwischen Wohnung und Tageseinrichtung oder dem Ort einer Veranstaltung außerhalb des Bereichs der Tageseinrichtung. Auf welche Weise diese Wege zurückgelegt werden - zu Fuß, mit dem Fahrrad, Auto oder Linienbus - ist dabei ohne Belang. Fahrten der Mitarbeiter oder Eltern mit ihrem Privat-PKW zur Unterstützung der Tageseinrichtung unterliegen ebenfalls dem Versicherungsschutz. Fahren die Eltern die Kinder zur Schule oder in die Betreuungseinrichtung und holen z.B. Spielkameraden auf dem Weg zur Schule ab greift die gesetzliche Unfallversicherung trotz Umweges. Unabhängig von der Unfallversicherung ist wichtig, dass für alle Kinder ein Kindersitz im Auto vorhanden ist!
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Wird der Schulweg länger unterbrochen oder ein Umweg gemacht, erlischt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung!![]()